Eintrag ins Transparenzregister

Heute wenden wir uns mit einem eher „trockenen“ Thema an Euch, dem Eintrag in das Transparenzregister. Da wir sicher sind, dass dieses Thema bei vielen Mandanten und Firmen in unserem Netzwerk durchgerutscht ist, möchten wir heute zu diesem Thema informieren. Auf Grund der nicht unerheblichen Bußgelder, die bei einem Verstoß aufgerufen werden können, ist das Thema wichtig!

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz 2017. Was das für Unternehmen bedeutet und was zu beachten ist haben wir für Sie/Euch kurz zusammengefasst. Der zentrale Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte.

Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten?

Das sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten besteht seit dem 1. Oktober 2017.

Was muss über den wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden?

• Vor- und Nachname
• Geburtsdatum
• Wohnort
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
• Staatsangehörigkeit

Wer muss sich eintragen?

Meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts u.a. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG, sowie eingetragene Personengesellschaften wie OHG, KG und Partnerschaften.

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

Welche Fristen sind zu beachten?

• Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.März 2022.
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.Juni 2022
• In allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022

Diese Übergangsfristen gelten nicht für Unternehmen, die sich bereits vor der gesetzlichen Änderung eintragen mussten und bei denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert war (Stichwort: Antrag auf Überbrückungshilfen).

Wo muss ich mich eintragen?

Die Eintragung muss im Transparenzregister, der offiziellen Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, erfolgen.

Link zum Transparenzregister: https://www.transparenzregister.de/treg/de/anmelden

Fragen und Antworten: https://www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe?1

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